Gelbes Transparent "Islam nein Danke"
© BIGE

Ideologie und Strategie

Islamfeindliche Agitation ist nicht auf den Bereich des Rechtsextremismus beschränkt. Bei der verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit fehlen die für Rechtsextremismus typischen Ideologieelemente wie

  • autoritäres Staatsverständnis,
  • Antisemitismus,
  • Rassismus oder
  • die Ideologie der Volksgemeinschaft.

Akteure wie Michael Stürzenberger wollen Muslimen die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit nicht zugestehen. Sie setzen den Islam als Weltreligion gleich mit Islamismus und islamistischem Terrorismus und stellen die Religion des Islam als faschistische Ideologie dar, von der eine erhebliche Gefahr für unsere Gesellschaft ausgehe. Diese extremistische Argumentation wird auch in Diskursen in sozialen Netzwerken aufgegriffen. Führungspersonen des verfassungsschutzrelevanten islamfeindlichen Spektrums gehen punktuell und zweckgerichtet Kooperationen mit anderen politischen Akteuren ein, um anschlussfähig für Teilbereiche des bürgerlichen Spektrums zu werden und gesellschaftliche Themen in ihrem Sinne zu beeinflussen.

Extremistische Bestrebungen im Zusammenhang mit islamfeindlichen Äußerungen richten sich gegen

  • die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Art. 1 GG),
  • insbesondere das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) und
  • die Religionsfreiheit (Art. 4 GG).

Als extremistisch sind bestimmte ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen zu beurteilen, die die Geltung der genannten Prinzipien für Muslime und den Islam und seine Glaubensgemeinschaften außer Kraft setzen bzw. beseitigen wollen. So wird verschiedentlich ein Verbot des Islam oder Verbot des Baus von Moscheen gefordert. Kritik, die im Rahmen einer geistig-politischen Auseinandersetzung auf Gefahren eines politischen Islam für unsere Grundwerte hinweist, unterliegt demgegenüber nicht dem Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes.

Das Internet wird zur verfassungsschutzrelevanten islamfeindlichen Agitation intensiv genutzt, um islamfeindliche Inhalte zu verbreiten. Dabei können insbesondere anonyme oder pseudonymisierte Beiträge auf Webseiten und Weblogs nicht automatisch auch den jeweiligen Betreibern zugerechnet werden. Ausschlaggebend für die Bewertung ist dabei, ob und inwieweit die Verantwortlichen solcher Internetpräsenzen selbst extremistische Ziele verfolgen. Auf nicht zurechenbare Einzeläußerungen (z. B. Kommentare in Blogs und Foren) allein lässt sich eine Bewertung als extremistisch nicht stützen. Auch die Nutzung sozialer Netzwerke und die Verbreitung von Videomaterial über Plattformen wie YouTube spielen eine wichtige Rolle.

nach oben