Urteil im Strafverfahren gegen Beate Zschäpe u. a. wegen Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung (NSU)

Der Senat hat die Hauptangeklagte wegen der vollendeten Tötungsdelikte jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen der Vielzahl der verübten Taten kam der Senat zu dem Schluss, dass die Schuld besonders schwer wiegt.

Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen die Hauptangeklagte im Strafverfahren zur terroristischen Vereinigung NSU hat der Senat abgesehen. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass aufgrund der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Anordnung nicht unerlässlich erscheint. Der Senat verwies darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht verhältnismäßig wäre. Ergänzend machte der Senat deutlich, dass eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Mindestverbüßungsdauer nur dann in Betracht kommen kann, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Es sei daher kaum vorstellbar, dass nach einer bedingten Entlassung noch Umstände vorliegen könnten, die eine Vollstreckung der Sicherungsverwahrung noch gebieten könnten.

Bei allen Mitangeklagten hat der Senat insbesondere den Umstand strafmildernd berücksichtigt, dass die Taten lange zurückliegen, dass die Angeklagten nicht vorbestraft sind und dass das Verfahren mit 438 Verhandlungstagen ungewöhnlich lange gedauert hat. Der Senat hat die Fortdauer der Untersuchungshaft der Hauptangeklagten und des Mitangeklagten Ralf W. angeordnet. Dagegen wurde der Haftbefehl gegen Andre E. aufgehoben.

Quelle: Pressemitteilung 80/2018 des OLG München