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Grundlagen unserer Arbeit

Die obersten Wertprinzipien unseres politisch-gesellschaftlichen Systems wurden anhand des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1952 zum Verbot der neonazistischen Sozialistischen Reichspartei konkretisiert.

Die Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung (fdGO), dargestellt als Pfeiler des „Bauwerks“ FdGO
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Sie werden als freiheitlich demokratische Grundordnung bezeichnet und umfassen folgende Elemente:

  • Volkssouveränität
  • Mehrparteienprinzip
  • Chancengleichheit aller politischen Parteien mit dem Recht auf Ausübung einer Opposition
  • Achtung der Menschenrechte
  • Gewaltenteilung
  • Verantwortlichkeit der Regierung
  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
  • Unabhängigkeit der Gerichte

Zusammenfassen lassen sich die Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung als Dreiklang von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten. Sie bilden den unabänderlichen Kernbestand unserer Demokratie. Er muss von allen Akteuren anerkannt werden, die am politischen Prozess teilnehmen.

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Unter Extremismus verstehen wir Bestrebungen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (fdGO) wenden und außerhalb des darüber bestehenden Mehrheitskonsenses verortet sind. fdGO meint die obersten Grundwerte unseres Staates. Zusammenfassen lassen sie sich als Dreiklang von Menschenwürde, Rechtsstaat und Demokratie.

Menschenwürde ist ein Anspruch auf Achtung, der jedem Mensch zusteht – einfach weil er ein Mensch ist. Das bedeutet, jeder Mensch ist wichtig und alle Menschen sind gleich wertvoll, egal ob sie alt oder jung, krank oder gesund, arm oder reich sind. Das Grundgesetz erklärt direkt in seinem ersten Satz, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Staatliche Stellen sind verpflichtet, sie zu achten und zu schützen. Kein Mensch darf wie eine Sache behandelt oder seiner Rechte beraubt werden.

Rechtsstaat bedeutet, dass staatliche Stellen, wie z.B. ein Finanzamt, nicht willkürlich handeln dürfen. Für alles, was sie tun, benötigen sie eine gesetzliche Grundlage. Sie dürfen bei ihrem Handel nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen. Sie müssen auch stets verhältnismäßig handeln, das heißt der jeweiligen Situation angemessen. Wenn jemand falsch parkt, darf er nicht gleich von der Polizei inhaftiert werden. Alle Bürger können staatliches Handeln von unabhängigen Gerichten überprüfen lassen.

Demokratie heißt, die Bürger eines Staates bestimmen in regelmäßigen Wahlen selbst, wer sie regieren soll. Jeder kann gleichberechtigt an diesen Wahlen teilnehmen und sich auch selber zur Wahl stellen. Jede Stimme zählt gleichviel. Wer mit seinen Ideen die Mehrheit der Wählerstimmen für sich gewinnen kann, regiert anschließend. Demokratie bedeutet aber immer Herrschaft auf Zeit, eine Regierung kann bei der nächsten Wahl auch wieder abgewählt werden.

Was hat die fdGO – also Menschenwürde, Rechtsstaat und Demokratie als obersten Grundwerte unseres Staates – jetzt mit Extremismus zu tun? In Deutschland verfolgen bestimmte Gruppen und Einzelpersonen politische Ideen, die sich gegen die fdGO richten. Sie sprechen z. B. Menschen ihre Würde ab oder wollen keine Demokratie sondern eine Ein-Parteien-Dauerherrschaft. Solche Ideen werden als Extremismus bezeichnet, ihre Anhänger als Extremisten. Das leitet sich aus dem Lateinischen ab, extremus bedeutet äußerst oder entferntes. Extremisten stehen sozusagen wortwörtlich äußerst weit entfernt von der fdGO.

Extremismus ist in Deutschland nicht generell verboten. Wenn Extremisten Kundgebungen veranstalten, machen sie von ihren Grundrechten der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit Gebrauch. Dies steht grundsätzlich jedem zu, was auch ein Wert unserer freiheitlichen Demokratie ist. Extremisten müssen für ihre Ziele auch nicht zwangsläufig Straftaten begehen oder Gewalt anwenden. Der Verfassungsschutz warnt dennoch vor ihnen. Er hat die Aufgabe, Gefahren durch politischen Extremismus frühzeitig zu erkennen und einzuschätzen. Im Sinne eines Frühwarnsystems wird er bereits tätig, wenn noch keine konkreten Straftaten begangen wurden. Auch wer gewaltfrei Propaganda gegen die fdGO betreibt, wird deshalb durch die Verfassungsschutzbehörden öffentlich als Extremist bezeichnet. Wichtig ist dabei, dass es zu Handlungen kommt, wie etwa Demonstrationen oder klare Aussagen im Internet. Allein die Einstellung einer Person ohne aktives Handeln reicht nicht aus, damit der Verfassungsschutz aktiv werden kann.

Extremisten verfolgen in letzter Konsequenz immer menschenfeindliche und antidemokratische Ziele – egal, aus welcher politischen Ecke sie kommen. Ihre Aktivitäten gegen die fdGO bedrohen die Freiheit von uns allen.

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Die Bundesrepublik Deutschland ist nach ihrer Verfassung eine wertgebundene, wachsame und wehrhafte Demokratie. Der Schutz der Verfassung und freiheitlich demokratischen Grundordnung gegen extremistische Bestrebungen von Gegnern unserer Demokratie ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Von staatlicher Seite wird sie u. a. durch das Bundesverfassungsgericht, den Verfassungsschutz, die Polizei und die Strafgerichte wahrgenommen. Gegen Bestrebungen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, können die in der Verfassung vorgesehenen Abwehrmittel eingesetzt werden, z. B. ein Partei- oder Vereinsverbot. Das setzt aber voraus, dass solche Bestrebungen rechtzeitig erkannt werden. Dies ist eine wesentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes. Die Verfassungsschutzbehörden erforschen im Sinne eines Frühwarnsystems die Ziele, Aktivitäten, Stärke und Organisation sowie finanzielle Verhältnisse von extremistischen Gruppierungen und Einzelpersonen. Im Falle konkreter Gefahren und Straftaten durch Extremisten wird die Polizei aktiv und geht gegen sie vor.

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Extremismus ist nicht mit Radikalismus gleichzusetzen. Als extremistisch werden nur solche Bestrebungen bezeichnet, die gegen den Kernbestand unserer Verfassung - die freiheitlich demokratische Grundordnung - gerichtet sind.

Radikale politische Auffassungen haben in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung dagegen ihren legitimen Platz. So sind z. B. Kapitalismuskritiker, die grundsätzliche Zweifel an der Struktur unserer Wirtschaftsordnung äußern und sie verändern wollen, noch keine Extremisten.

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Beim Schutz von Staat und Verfassung arbeiten Polizei und Verfassungsschutz eng zusammen. Dabei sind die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden jedoch voneinander getrennt, Verfassungsschutzbehörden dürfen keiner polizeilichen Dienststelle angegliedert werden (organisatorisches Trennungsgebot).

Aufgabe der Polizei ist die Abwehr von Gefahren sowie die Aufklärung von Straftaten. Sie verfügt über Eingriffsrechte und Zwangsbefugnisse (z. B. Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen usw.) und muss eingreifen, sobald sie Hinweise auf Straftaten erhält.

Der Verfassungsschutz ist dagegen für die Vorfeldaufklärung zuständig und hat keine Zwangsbefugnisse und kein Weisungsrecht gegenüber der Polizei (befugnisrechtliches Trennungsgebot). Hat der Verfassungsschutz ausreichend Erkenntnisse, die ein sicherheitsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, unterrichtet er die zuständige Sicherheitsbehörde. Diese unterscheidet dann selbstständig, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind.

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