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Verfassungsschutz­relevante Islamfeindlichkeit

Islamfeindliche Agitation ist nicht auf den Bereich des Rechtsextremismus beschränkt. Auch jenseits der rechtsextremistischen, vornehmlich auf Rassismus begründeten Islamfeindlichkeit gibt es Bestrebungen, die Menschen muslimischen Glaubens die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit nicht zugestehen wollen.

Sie setzen den Islam als Weltreligion gleich mit Islamismus und islamistischem Terrorismus und stellen die Religion des Islam als faschistische Ideologie dar, von der eine erhebliche Gefahr für unsere Gesellschaft ausgehe.

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Bei der verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit fehlen die für den Rechtsextremismus typischen Ideologieelemente wie autoritäres Staatsverständnis, Antisemitismus, Rassismus oder die Ideologie der Volksgemeinschaft.

Extremistische Bestrebungen im Zusammenhang mit islamfeindlichen Äußerungen richten sich gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte der Menschenwürde (Art. 1 GG), des Diskriminierungsverbots (Art. 3 GG) und der Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Verhaltensweisen sind dann als extremistisch zu bewerten, wenn sie ziel- und zweckgerichtet die Geltung der genannten Prinzipien für Muslime sowie den Islam und seine Glaubensgemeinschaften außer Kraft setzen beziehungsweise beseitigen wollen.

Kritik, die im Rahmen einer geistig-politischen Auseinandersetzung auf Gefahren eines politischen Islam für unsere Grundwerte hinweist, unterliegt hingegen nicht dem Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes.

Das Internet wird zur verfassungsschutzrelevanten islamfeindlichen Agitation intensiv genutzt, um islamfeindliche Inhalte zu verbreiten. Dabei können insbesondere anonyme oder pseudonymisierte Beiträge auf Webseiten und Weblogs nicht automatisch auch den jeweiligen Betreibern zugerechnet werden. Ausschlaggebend für die Bewertung ist dabei, ob und inwieweit die Verantwortlichen solcher Internetpräsenzen selbst extremistische Ziele verfolgen. Auf nicht zurechenbare Einzeläußerungen (zum Beispiel Kommentare in Blogs und Foren) allein lässt sich eine Bewertung als extremistisch nicht stützen. Auch die Nutzung sozialer Netzwerke und die Verbreitung von Videomaterial über Plattformen wie YouTube spielen eine wichtige Rolle.

Quelle: Verfassungsschutzbericht Bayern 2022

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