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Gewaltbereitschaft

Bei Teilen des beobachteten Personenkreises war eine zunehmende Gewaltbereitschaft vorwiegend im Zusammenhang mit Protestveranstaltungen oder im virtuellen Raum zu verzeichnen.

Insbesondere im digitalen Raum lassen sich neben strafrechtlich relevanter Formen agitatorischer Verächtlichmachung des Staates auch Bedrohungen gegen Repräsentanten in ihrer Eigenschaft als Funktionsträger des Staates ausmachen. So enthalten beispielsweise Kommentare in offen zugänglichen Messenger-Kanälen neben Drohungen auch konkrete Aufforderungen, Personen des politischen und öffentlichen Lebens aufzusuchen und für ihr Verhalten in der Corona-Pandemie zur Rechenschaft zu ziehen. Überdies kam es zu Aufrufen, gewaltsam gegen Polizeibeamte vorzugehen, die an der Durchsetzung der staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen beteiligt sind oder ihren Dienst bei Veranstaltungen der Corona-Protestszene ausüben. In zahlreichen Fällen wurde auch konkret öffentlich dazu aufgerufen, Straftaten zu begehen. Diese verbalisierten Drohungen führten auch zu entsprechenden realen Straftaten wie „Bedrohung“ (§ 241 StGB), „tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ (§ 114 StGB) und „gefährliche Körperverletzung“ (§ 224 StGB).