Verwaltungsgericht München: Beobachtung der AfD durch bayerischen Verfassungsschutz rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht München wies mit seinem am 1. Juli 2024 verkündeten Urteil eine Klage des bayerischen Landesverbands der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV), ab. Danach darf das BayLfV die AfD als Gesamtpartei beobachten und die Öffentlichkeit hierüber informieren.

Mit dem Urteil vom 1. Juli wurde nun erstmals in der Hauptsache entschieden. Das Gericht kam aufgrund einer dreitägigen mündlichen Verhandlung und Auswertung des viele tausend Seiten umfassenden Materials zu dem Ergebnis, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD bestehen. Äußerungen von Vertretern der AfD lassen erkennen, dass ein Bedrohungs- und Schreckensszenario mit Blick auf Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen muslimischen Glaubens aufgebaut wird. Weiterhin liegen Äußerungen vor, die auf einem ethnisch-biologischen Volksverständnis basieren, das darauf abzielt, auch deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund menschenwürdeverletzend auszugrenzen. Zudem gehen der AfD zurechenbare Äußerungen über eine zulässige oppositionelle Kritik an der Regierung hinaus. Sie machen vielmehr die demokratischen Institutionen und damit auch die Demokratie und den Rechtsstaat insgesamt in verfassungsschutzrelevanter Weise verächtlich.

Die gewürdigten Äußerungen von Vertretern der AfD stellen sich nicht nur als einzelne verbale Entgleisungen dar. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte das Gericht unter anderem auch die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit und der Parteienrechte der AfD und ihrer Vertreter sowie die hohe Intensität des Eingriffs durch eine Beobachtung seitens des BayLfV.

Neben der Beobachtung der AfD durch das BayLfV ist auch die sachliche Information der Öffentlichkeit hierüber zulässig, da die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD hinreichend gewichtig sind.

Da die Voraussetzungen für eine Beobachtung der AfD durch das BayLfV zu bejahen sind, ist auch die grundlegende Voraussetzung für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eröffnet.

Das Urteil (M 30 K 22.4912) ist noch nicht rechtskräftig. Nach Abfassung und Zustellung der vollständigen Urteilsgründe kann als Rechtsmittel innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

Die Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts kann hier nachgelesen werden.